Der Verein ist beim Registergericht Göttingen unter der Nr. VR 2730 eingetragen.
Er wurde gegründet um zur Unterstützung der Evangelischen Bildungsarbeit in den Kirchenkreisen Göttingen und Münden und dem Synodalverband Plesse zusätzliche Projekte möglich zu machen.
Der Verein soll
Der Vorstand besteht aus 5 Personen, der / dem 1. Vorsitzenden, der / dem 2. Vorsitzenden, der Kassenprüferin / dem Kassenprüfer, sowie zwei Beisitzerinnen / Beisitzern:
Die Geschäftsfühung
Der Vereinsgründer
Der Verein führt den Namen „Evangelischer Verein Bildung und Dialog“. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Göttingen.
Der Zweck des Vereins ist die
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Förderung und Umsetzung von Projekten in der Bildungsarbeit, der Weiterbildung, der Kunst und Kultur, zur Integration der Kulturen und des Dialoges zwischen den Religionen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Geborene Mitglieder des Vereins sind:
Der Kirchenkreis Münden der ev.-luth. Landeskirche Hannovers und der Synodalverband Plesse der ev.-ref. Kirche. Sie benennen zur Wahrung der Mitgliedschaftsrechte eine/n Vertreter/in ihrer Institution und eine/n Stellvertreter/in.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist mitzuteilen. Es bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
b) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt,
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragssatzung). Die geborenen Mitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mit einfachem Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.
Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag).
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Satzungsänderungen, die die Belange der geborenen Mitglieder berühren, setzen die Zustimmung der geborenen Mitglieder voraus.
Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden,
b) dem Kassenwart,
c) bis zu 2 Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils in getrennten Wahlgängen den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart und die Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so muss bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchgeführt werden.
Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen.
Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören insbesondere:
Der 1. Vorsitzende lädt mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Die Kassenprüfung wird durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer durchgeführt. Die Prüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung wird der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit und auf die Wirtschaftlichkeit der Vorgänge.
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Protokollanten/in und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom Sitzungsleiter abzuzeichnen.
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Diakonieverband Göttingen, Schillerstraße 21, 37083 Göttingen
Der Diakonieverband hat das verbliebene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (speziell für kirchliche Bildungsarbeit mit Flüchtlingen) zu verwenden.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Vorstehende Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. September 2019 beschlossen.