Evangelischer Verein Bildung und Dialog e.V.
 

Evangelischer Verein Bildung und Dialog e.V.


Der Verein ist beim Registergericht Göttingen unter der Nr. VR 2730 eingetragen.

Er wurde gegründet um zur Unterstützung der Evangelischen Bildungsarbeit in den Kirchenkreisen Göttingen und Münden und dem Synodalverband Plesse zusätzliche Projekte möglich zu machen.

Der Verein soll

    a)  Projekte in der Bildungsarbeit, der Weiterbildung, der Kunst und Kultur und der religiösen Bildung fördern.
    b)  die Integration der Kulturen und des Dialoges zwischen den Religionen fördern.
    c)  den gesellschaftlichen Diskurs der kirchliche, religiöse, politische, soziale und wirtschaftliche Fragestellungen aufgreift fördern.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Weiteres regelt die Satzung. Den Text der Satzung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.


Der Vorstand

 Der Vorstand besteht aus 5 Personen, der / dem 1. Vorsitzenden, der / dem 2. Vorsitzenden, der Kassenprüferin / dem Kassenprüfer, sowie zwei Beisitzerinnen / Beisitzern:

  • 1. Vorsitzender: Herr Detlef Geiken, Pastor, Ev.-Ref. Gemeinde Spanbeck
  • 2. Vorsitzende:  Frau Uta Gerweck
  • Kassenwart: Herr Joachim Kirchhelle
  • 1. Beisitzerin: Frau Dr. Natalia Hefele
  • 2. Beisitzer: Herr Dana Gaef, Migrationzentrum für Stadt und Landkreis Göttingen


Die Geschäftsfühung

  • Heike Bilgenroth-Barke M.A.


Der Vereinsgründer

  • Werner Peter, ehemaliger Geschäftsführer der Evangelischen Erwachsenenbildung Göttingen.
  • Werner Peter ist Mitglied des Vereins, Berater, Datenschutzbeauftragter und Beauftragter für Qualitätsmanagement.


 

Satzung

Evangelischer Verein Bildung und Dialog e.V.

                

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Evangelischer Verein Bildung und Dialog“. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Göttingen.                 


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Zweck des Vereins ist die    

  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

  • die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten,      der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Förderung und Umsetzung von Projekten in der Bildungsarbeit, der Weiterbildung, der Kunst und Kultur, zur Integration der Kulturen und des Dialoges zwischen den Religionen.  


§ 3 Mittelverwendung           

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.                 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.                 

§ 4 Mitgliedschaft

1.  Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.                 

Geborene Mitglieder des Vereins sind:                 

Der Kirchenkreis Münden der ev.-luth. Landeskirche Hannovers und der Synodalverband Plesse der ev.-ref. Kirche. Sie benennen zur Wahrung der Mitgliedschaftsrechte eine/n Vertreter/in ihrer Institution und eine/n Stellvertreter/in.                 

2.  Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist mitzuteilen. Es bedarf keiner Begründung.                 

3.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.                 

a)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.                 

b)  Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt,                 

  • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist. Auf Antrag kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben,             
  • bei groben Verstoß gegen den Vereinszweck.                 
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.                


§ 5 Mitgliederbeiträge               

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragssatzung). Die geborenen Mitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.                 

§ 6 Organe des Vereins               

Die Organe des Vereins sind:                 

  • Mitgliederversammlung und                 
  • Vorstand.                 


§ 7 Mitgliederversammlung            

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.                 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mit einfachem Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.                 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.                 

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.                 

Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag).  

             

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung               

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:                 

  • die Wahl des Vorstands,
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • Bestellung einer/eines Geschäftsführerin/Geschäftsführers,
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts über die Kassenprüfung und die Erteilung der Entlastung,
  • Verabschiedung eines Haushaltsplanes,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

                

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung        

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.                 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt.                 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Satzungsänderungen, die die Belange der geborenen Mitglieder berühren, setzen die Zustimmung der geborenen Mitglieder voraus.                 

Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.                 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.                 


§ 10 Der Vorstand               

Der Vorstand besteht aus                 

a)  dem 1. und 2. Vorsitzenden,                 

b)  dem Kassenwart,                 

c)  bis zu 2 Beisitzern.                 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.                 

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils in getrennten Wahlgängen den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart und die Beisitzer.                 


§ 11 Wahl des Vorstands             

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt.                 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so muss bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchgeführt werden.

               

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen.                 

Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören insbesondere:                 

  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Delegation von Aufgaben,
  • Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen,
  • Repräsentation des Vereins,
  • Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Aufstellung des Haushaltsplanes, Finanzplanung,
  • Dienstaufsicht für den Geschäftsführer.

                

§ 13 Sitzungen des Vorstandes        

Der 1. Vorsitzende lädt mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese.                 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. 

              

§ 14 Kassenprüfer              

Die Kassenprüfung wird durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer durchgeführt. Die Prüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung wird der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit und auf die Wirtschaftlichkeit der Vorgänge.  

             

§ 15 Protokollierung               

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Protokollanten/in und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom Sitzungsleiter abzuzeichnen.  

             

§ 16 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.                 

Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.                 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den                 

Diakonieverband Göttingen, Schillerstraße 21, 37083 Göttingen                 

Der Diakonieverband hat das verbliebene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (speziell für kirchliche Bildungsarbeit mit Flüchtlingen) zu verwenden.                 

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.                                   

Vorstehende Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. September 2019 beschlossen.